Besondere Vertragsbedingungen für Softwarepflege

1. Allgemeines, Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen für Softwarepflege („BV-Pflege“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zwischen der itsm IT-Systeme & Management GmbH („itsm“) und dem jeweiligen Kunden im Zusammenhang mit der Pflege der pds Software des Softwareherstellers pds („pds“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen itsm und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese BV-Pflege ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itsm für die Erbringung von IT-Leistungen („AGB“), die neben diesen BV-Pflege Vertragsbestandteil sind.

1.2 Die in diesen BV-Pflege in Bezug genommenen Dokumente, insbesondere der IT-Software-Pflegevertrag und das Angebot von itsm, sind integrale Bestandteile des zwischen den Parteien geschlossenen Supportvertrages. Bezugnahmen auf Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung der Dokumente.

1.3 Der Pflegevertrag mit dem Kunden kommt unter Einbeziehung dieser BV-Pflege durch Annahme des itsm Angebots durch den Kunden zustande, spätestens jedoch mit der Entgegennahme, der von itsm auf der Grundlage eines dem Kunden unterbreiteten Angebots erbrachten Pflegeleistungen.

2. Leistungsumfang

2.1 Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von itsm ist, dass der Kunde die zu pflegende Software vertragsgemäß nutzt, insbesondere die Software an dem vereinbarten Ort und in der festgelegten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Die Pflegeleistungen werden nur für die jeweils aktuell freigegebenen Versionen der zu pflegenden Software erbracht. Soweit der Kunde für eine andere Version Pflegeleistungen benötigt, sind diese nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung und werden durch itsm nach erbrachter Leistung auf Basis der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Der Umfang der von itsm zu erbringenden Pflegeleistungen ergibt sich abschließend aus dem diesen BV-Pflege als Anlage 1 beigefügten IT-Software-Pflegevertrag.

2.3 Der Kunde wird sicherstellen, dass alle Supportanfragen und Störungsmeldungen ausschließlich durch die vom Kunden gemäß Ziffer 3.2 zu benennenden Key User erfolgen. itsm schuldet keinen Support für andere Anwender des Kunden, insbesondere keine Endanwender.

2.4 Weitergehende Pflegeleistungen (z.B. Vor-Ort Service, Schulungen, Einweisungen, Abstimmarbeiten, Einspielen von Updates, Nachschulung in neuen Software-Versionen, Einrichtungen, Parametrisierungen usw.), die nicht ausdrücklich im IT-Software-Pflegevertrag benannt werden, gehören nicht zum Leistungsgegenstand dieses Pflegevertrages und sind nicht durch die Pflegegebühr gemäß Ziffer 4.2 abgegolten (nachfolgend „Weitergehende Pflegeleistungen“). Soweit itsm auf Anfrage bzw. Veranlassung des Kunden Weitergehende Pflegeleistungen für den Kunden erbringt, gilt dieser Pflegevertrag hierfür entsprechend. Ferner ist itsm berechtigt, die für den Kunden erbachten Weitergehenden Pflegeleistungen auf Basis der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste nach Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden, Anwendersupport durch Kunden

3.1 Der Kunde wird itsm bei der Erfüllung der Pflegeleistungen auf eigene Kosten angemessen unterstützen. Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und itsm notwendig. itsm und der Kunde werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch itsm haben können.

3.2 Der Kunde wird itsm einen autorisierten Ansprechpartner sowie eine angemessene Anzahl von Key Usern benennen. Die Anzahl der Key User muss hierbei in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der gesamten Anwender stehen. In der Regel sollte jeweils maximal ein (1) Key User für fünf bis zehn (5-10) Endanwender namentlich gegenüber itsm benannt werden. Falls der Kunde sich entschließen sollte, den Ansprechpartner und/oder die Key User auszuwechseln, wird er itsm schriftlich rechtzeitig darüber und über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen. Der Ansprechpartner gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Kunden abzugeben oder entgegenzunehmen sowie für den Kunden bindende Entscheidungen zu treffen.

3.3 Der Kunde wird für die zu pflegende Software einen Anwendersupport innerhalb seines Unternehmens einrichten, der die Supportanfragen seiner Endanwender sammelt, eine erste Problemanalyse vornimmt und die Anfragen der Endanwender so weit wie möglich eigenständig erledigt. Der Anwendersupport ist mit den Key Usern zu besetzen. Der Kunde wird über seine gemäß Ziffer 3.2 benannten Key User nur Supportanfragen an itsm weiterleiten, die er selbst durch seinen Anwendersupport nicht erledigen kann. Der Anwendersupport ist zur Zusammenarbeit mit itsm verpflichtet und unterstützt itsm umfassend, insbesondere durch Koordination mehrfacher ähnlicher Supportanfragen, Klärung von Anwenderproblemen, die lediglich auf Fehlbedienungen zurückzuführen sind, Dokumentation von Fehlern einschließlich der Umstände, unter denen diese aufgetreten sind und – soweit möglich – durch Speicherung und Übermittlung von Daten, die eine Analyse eines Fehlers ermöglichen oder erleichtern.

3.4. Zu den weiteren Mitwirkungspflichten des Kunden zählt vor allem, sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für itsm zur ordnungsgemäßen Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Kunde insbesondere

• sicherstellen, dass Supportanfragen und Störungsmeldungen nur durch die Key User erfolgen;

• sicherstellen, dass Störungen unverzüglich nach Entdeckung über die Telefonhotline oder das Supportportal gemeldet werden;

• bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Software sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und itsm einen Störungsbericht unter Angabe von für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen überlassen sowie festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen; ferner stellt der Kunde itsm Systemprotokolle und Speicherauszüge, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur Veranschaulichung der Störung geeignete Unterlagen zur Verfügung;

• itsm bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von itsm beauftragten Mitarbeitern anhalten;

• den für die Durchführung der Pflegeleistungen von itsm beauftragten Mitarbeitern sowie ggf. den Mitarbeitern des jeweiligen Softwareherstellers (während der normalen Bürozeiten des Kunden) Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die zu wartende Software gespeichert und/oder geladen ist, einschließlich des Datenfernzugriffs (Remote-Zugriff);

• von itsm erhaltene neue Programmstände (Patches, „bugfixes“) nach näheren Hinweisen von itsm unverzüglich einspielen und die von itsm übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Störungsbehebung einhalten;

• Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes sowie des Aufstellungsorts der Software dokumentieren und diese itsm rechtzeitig schriftlich mitteilen;

• soweit dies dem Kunden technisch möglich ist, regelmäßig, mindestens arbeitstäglich alle Daten in maschinenlesbarer Form sichern und die Sicherungskopien extern aufbewahren, um eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen.

3.5 Für sämtliche Leistungen aus dem Pflegevertrag gilt, dass sich diese ausschließlich auf die jeweilige Softwarelösung beziehen. Soweit itsm für den Kunden im Rahmen der Leistungserbringung in kaufmännischen Programmen Schlüsselungen, Kontenzuweisungen oder sonstige Parameter anpasst, die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben oder haben könnten, so erfolgt dies nur auf Anweisung des Kunden. Der Kunde ist für die Anweisung und die richtige Schlüsselung sowie die Überprüfung immer selbst verantwortlich und hat ggf. seinen steuerlichen Berater oder Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

3.6 Solange Mitwirkungsleistungen des Kunden nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist itsm von ihrer betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie itsm auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. itsm ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden entstehen. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistungen entstehender Mehraufwand von itsm kann itsm dem Kunden gesondert auf Basis der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste nach Aufwand in Rechnung stellen. Ggf. weitergehende Ansprüche von itsm bleiben unberührt.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung für die Softwarepflege ergibt sich aus dem jeweiligen itsm Angebot bzw. aus der itsm Preisliste für die jeweiligen Supportleistungen. Alle dort genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Die zu zahlende Pflegegebühr wird monatlich vom Konto des Kunden per SEPA-Lastschriftmandat bis zum 15. abgebucht. Sollte der itsm kein Lastschriftmandat des Kunden vorliegen, so ist die Pflegegebühr jährlich im Voraus zahlbar und jeweils acht (8) Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Pflegegebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob und wie oft die Pflegeleistungen vom Kunden in Anspruch genommen werden.

4.3 itsm ist berechtigt, die Pflegegebühr mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten zu Beginn eines Vierteljahres anzupassen. Eine solche Anpassung ist jedoch frühestens zwölf (12) Monate nach Abschluss des Pflegevertrages zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden Zwölf-(12)-Monats-Zeitraums nicht um mehr als 10% übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5% des vorausgehenden Zwölf-(12)-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Kunde den Pflegevertrag schriftlich mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.

4.4 itsm rechnet die sonstigen, nicht mit der Pflegegebühr abgegoltenen Leistungen, insbesondere die Weitergehenden Pflegeleistungen gemäß Ziffer 2.4, nach Aufwand unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste ab. Materialaufwand, Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen (nachfolgend „Auslagen“) sind gesondert zu erstatten. itsm kann angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf die Leistungsvergütung und die Erstattung der Auslagen verlangen und die Auslieferung von Arbeitsergebnissen von der vollen Befriedigung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche abhängig machen. Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum.

5. Laufzeit, Kündigung

5.1 Der Pflegevertrag wird zunächst für ein (1) Vertragsjahr („Mindestlaufzeit“) abgeschlossen. Die Laufzeit des Pflegevertrages beginnt jeweils am 1. Kalendertag des Folgemonats nach Bereitstellung bzw. Lieferung der Lizenzkeys für die zu pflegende Software. Danach verlängert er sich jeweils um ein (1) weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht drei (3) Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die Schriftform wird durch E-Mail nicht gewahrt. Eine Teilkündigung des Pflegevertrages (z.B. bezogen auf einzelne Module, Nutzungsrechte oder Funktionalitäten der zu pflegenden Software) ist unzulässig. Soweit der Kunde nach Abschluss des Pflegevertrages zusätzliche Nutzungsrechte für weitere Anwender und/oder Module der zu pflegenden Software bei itsm erwirbt, ist der bereits bestehende Pflegevertrag um die hinzuerworbenen Nutzungsrechte und/oder Module durch ein entsprechendes Nachtragsangebot zu erweitern. Mit Annahme des Nachtragsangebots durch den Kunden beginnt für alle Nutzungsrechte und/oder Module der zu pflegenden Software eine neue Mindestlaufzeit gemäß Ziffer 5.1, Satz 1 zu laufen.

5.2 Ein wichtiger Grund, der itsm zur Kündigung des Pflegevertrages berechtigt, liegt insbesondere dann vor,
• wenn der Kunde ganz oder teilweise mit der Zahlung der Vergütung für mehr als zwei (2) Monate in Verzug ist;
• mehrfach oder grob fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt und den Vertragsverstoß trotz schriftlicher Aufforderung von itsm nicht abstellt.

5.3 Für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grund durch itsm behält itsm den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann zudem einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, zu dem der Kunde den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass itsm ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

6. Schlussbestimmungen, Geltung der itsm AGB, Vertragsübernahme pds

6.1 Die Abtretung von Rechten des Kunden aus der Vertragsbeziehung mit itsm ist nur mit vorheriger Zustimmung von itsm zulässig.

6.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser BV-Pflege unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

6.3 Änderungen und Ergänzungen dieser BV-Pflege bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch itsm.

6.4 Soweit in diesen BV-Pflege keine abweichende Regelung getroffen ist, finden ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itsm für die Erbringung von IT-Leistungen Anwendung.

6.5 Mit Abschluss des Pflegevertrages erklärt sich der Kunde bereits jetzt damit einverstanden, dass der Pflegevertrag auf den Softwarehersteller pds im Zuge einer Vertragsübernahme übertragen werden kann. itsm wird den Kunden, im Falle einer Vertragsübernahme durch die pds, rechtzeitig informieren.

ANLAGE 1
SOFTWARE-PFLEGEVERTRAG

1.Allgemeines
1.1 Der Kunde hat itsm mit der Erbringung der in diesem Software-Pflegevertrag geregelten Pflegeleistungen für die pds Software beauftragt.

1.2 Dieser Software-Pflegevertrag ergänzt die Besonderen Vertragsbedingungen für Softwarepflege („BV-Pflege“) und beschreibt den von itsm geschuldeten Leistungsumfang sowie die Leistungsqualität für die Pflegeleistungen. Definierte Begriffe haben die Bedeutung, wie in den BV-Pflege festgelegt, wenn sie in diesem Software-Pflegevertrag nicht anderweitig definiert sind.  

2. Servicezeiten für Pflegeleistungen
itsm erbringt die Pflegeleistungen zur folgenden Servicezeit:

Servicezeit

montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:15 und 13:00-17:00 Uhr MEZ
außer an den gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes Sachsen sowie des 24.12. und 31.12 eines jeden Jahres

3. Bereitstellung des Supportportals und der Telefonhotline, Reaktionszeit
3.1 Für die Einreichung von Supportanfragen und Störungsmeldungen können die Key User des Kunden das Supportportal und die Telefonhotline, diese jedoch nur während der Servicezeit, nutzen. Alle Supportanfragen werden nur während der Servicezeit durch qualifiziertes Fachpersonal bearbeitet.

3.2 Die Inanspruchnahme des Supportportals und der Telefonhotline setzt voraus, dass die Key User des Kunden nicht in der Lage sind, die festgestellten Anwendungsprobleme, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten selbständig zu beheben. Nur für diesen Fall ermöglicht itsm für die Key User des Kunden die Inanspruchnahme des Supportportals und der Telefonhotline. Die Inanspruchnahme der Telefonhotline ist hierbei auf eine durchschnittliche Anrufdauer von fünf (5) bis fünfzehn (15) Minuten je Supportanfrage (nachfolgend „Regel-Anrufdauer“) beschränkt.

3.3 Die im Leistungsumfang enthaltenen Supportanfragen umfassen einfache Funktions- und Bedienungsanfragen, die die maximale Regel-Anrufdauer nicht überschreiten sollten, sowie kurze Funktionserklärungen als Hilfestellung zu Funktionen und deren Anwendung nach Projekteinführung und Schulungen. Darüber hinaus ist stets die Bearbeitung von automatisch generierten Meldungen zu Softwarekonstellationen und von besonderen Softwarekonstellationen enthalten.

3.4 itsm wird, bei Eingang einer ordnungsgemäßen und vollständigen Supportanfrage, spätestens innerhalb einer Reaktionszeit von 24 Stunden mit der Bearbeitung der Supportanfrage beginnen. Die Bearbeitung der Supportanfrage erfolgt nur während der Servicezeit und im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von itsm.

Die Inanspruchnahme der Telefonhotline und des Supportportals darf ausschließlich durch solche Mitarbeiter des Kunden erfolgen, die nachweislich und erfolgreich als Key User geschult und gegenüber itsm benannt wurden. Die Inanspruchnahme der Telefonhotline oder des Supportportals durch andere Mitarbeiter des Kunden oder in einem nicht vereinbarten Umfang (z.B. Überschreitung der maximalen Regel-Anrufdauer für die Telefonhotline) wird nicht durch die vereinbarte Pflegevergütung abgegolten und ist daher gesondert vom Kunden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Aufwandssätzen zu vergüten.

4. Unterstützung bei Störungen
4.1 itsm unterstützt den Kunden während der Servicezeit innerhalb angemessener Frist bei der Beseitigung von gemeldeten Störungen der Software, die von den Key Usern des Kunden nicht selbständig behoben werden können. Eine Störung der Software liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Release- und Anwendungsdokumentation der Software festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt. Eine Störung liegt (insbesondere) nicht vor, wenn
– sich das Vorliegen einer Störung nur unwesentlich auf die Nutzung der Software auswirkt;
– eine Störung durch unsachgemäße Anwendung der Software (z.B. Nichtbeachtung der Anwendungsdokumentation) hervorgerufen wurde;
– die Ursache für eine Störung nicht in der Software liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von itsm liegen (z.B. Systemabsturz einer Drittsoftware).

4.2 Nach Eingang einer Störungsmeldung wird itsm die Störung analysieren und Hinweise auf die vermutliche Störungsursache geben. Bei festgestellten Störungen der Software erhält der Kunde Informationen zur Störungsbeseitigung oder Hinweise zur Störungsumgehung. itsm wird umgehend den Softwarehersteller pds über die festgestellte Störung informieren, damit dieser gegebenenfalls im Rahmen des nächsten Programmupdates der Software eine Korrektur zur Verfügung stellt.

4.3 Art und Weise der Unterstützung zur Störungsbeseitigung stehen im billigen Ermessen von itsm. Bietet itsm dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen ein Programmupdate, insbesondere Patches, Bugfixes, etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und gemäß den Installationsanweisungen von itsm zu installieren. Die Beseitigung einer Störung kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.

4.4 itsm wird die Unterstützung der Störungsbeseitigung remote (Remote Desktop Steuerung) durchführen. Eine Störungsbeseitigung vor Ort beim Kunden ist nicht geschuldet; der Kunde kann jedoch eine Störungsbeseitigung vor Ort gegen gesonderte Vergütung zu den jeweils gültigen Aufwandssätzen gesondert beauftragen.

4.5 Sofern eine vom Kunden gemeldete Störung der Software nicht besteht, ist itsm berechtigt, den im Rahmen der Störungsanalyse verursachten Aufwand gesondert abzurechnen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen einer Störung mindestens grob fahrlässig verkannt hat.

4.6 Voraussetzung für die Erbringung der Unterstützungsleistungen ist, dass der Kunde die zu pflegende Software in der Release- und Anwendungsdokumentation der Software spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt und es sich bei der Software, um die aktuell freigegebenen Versionen handelt.

5. Bereitstellung von Programmupdates
5.1 itsm stellt dem Kunden alle vom Softwarehersteller pds freigegebenen und supporteten Patches/Updates/Upgrades/Releases/Versionen der Software (insgesamt „Programmupdates“) zur Verfügung.

5.2 Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation der Programmupdates. Für die Installation der Programmupdates sind die in den aktuellen Installationsvoraussetzungen, aktuellen Release- / Anwendungsdokumentationen der Software beschriebenen Installationshinweise, insb. die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss, zu beachten.

5.3 Die Bereitstellung von Programmupdates erfolgt jeweils in Form des Objektcodes nach billigem Ermessen von itsm (i) als Download in elektronischer Form über das Internet oder (ii) auf einem marktüblichen Datenträger. itsm wird dem Kunden in erstem Fall die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

6.Leistungsabgrenzung
Jegliche Unterstützung des Kunden in den Bereichen Customizing, Beratung. Installationsarbeiten für Hardware und Systemsoftware, individuelle BI-Tool Auswertungen, sonstige Auftragsarbeiten usw. gehören nicht zum Leistungsumfang der Pflegeleistungen und werden von itsm nur gegen entsprechende Vergütung zu den jeweils gültigen Aufwandssätzen angeboten.

7. Autorisierter Ansprechpartner beim Kunden
Der nachfolgend aufgeführte Ansprechpartner des Kunden besitzt alle Vollmachten und Entscheidungsbefugnisse, die für die Durchführung des Pflegevertrages erforderlich sind:

Vorname, Nachname:

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Telefon:

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E-Mail:

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8.SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige / Wir ermächtigen die itsm IT-Systeme & Management GmbH die von mir / uns zu entrichtenden Zahlungen aus dem Pflegevertrag, auch bei etwaigen Leistungserweiterungen, von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein / weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der itsm IT-Systeme & Management GmbH auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Kreditinstitut/ Zahlungsdienstleister:

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IBAN:

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BIC:

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Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer

Ihre Mandatsreferenznummer wird Ihnen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

Ort, Datum:

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Unterschrift:

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